STATUTEN

BZVOA

14. MÄRZ 2018
BIENENZUCHTVEREIN OBERES AARETAL

Im nachfolgenden Text wird nur noch die männliche Form aufgeführt, welche natürlich ebenfalls die weibliche beinhaltet.

Frühere Revisionen: 1932/1967/1996

 

 

 

I. NAME SITZ UND ZWECK

 

Art. 1

Name

 

Der Bienenzuchtverein Oberes Aaretal, gegründet 1907, (nachfolgend BZVOA) ist ein Verein im Sinne von Art.60 – Art.79 des ZGB, mit Sitz am Wohnsitz des Präsidenten.

Gerichtsstand ist beim entsprechenden Regierungsstatthalteramt.

 

 

 

 

Art.2

Zweck

 

Der Verein bezweckt die Förderung der Bienenzucht und Bienenhaltung in praktischen und wissenschaftlichen Belangen, sowie die Wahrung der Interessen der Bienenzüchter und Bienenhalter, besonders in den folgenden Bereichen:

 

·         Veranstaltung von Grundausbildungs- und Weiterbildungskursen.
·         Betreibung Lehrbienenstand Schwand
·         Beratung durch Vorträge, Standbesuche und Einzelgespräche
·         Zuchtwesen (Zuchtgruppe, Kurse)
·         Durchführung von Betriebs- und Honigkontrollen
·         Öffentlichkeitsarbeit und Absatzförderung von Bienenprodukten
·         spezielle Aufgaben im Interesse der Bienenzucht
·         Bekämpfung von Bienenkrankheiten
·         Engagement für den Erhalt der Biodiversität und die Förderung von Bienenweiden
·         Schutz der Wild- und Honigbienen

 

 

 

II. MITGLIEDSCHAFT

 

Art. 3

Mitgliedschaft
bei Verbänden

 

Der Verein ist Mitglied der übergeordneten Verbände.

Er kann weiteren Verbänden und Vereinen als Mitglied beitreten.

 

Geografische Ausdehnung

 

Der BVZOA erstreckt sich über das Gebiet der im oberen Aaretal liegenden Gemeinden: Rubigen, Münsingen, Tägertschi, Wichtrach, Kiesen, Oppligen, Belpberg, Gerzensee, Kirchdorf, Noflen und Mühledorf. Es können auch Mitglieder ausserhalb des Vereinsgebietes aufgenommen werden.

 

 

Art. 4

Eintritt

 

Mitglied kann jeder Imker oder Bienenfreund werden, der sich beim Vorstand schriftlich anmeldet. Es können auch Personen ohne Bienenhaltung Mitglieder werden.

Über die Mitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung.

 

 

Art. 5

Austritt und Ausschluss

 

Ein Austritt hat in schriftlicher Form dem Vorstand vor dem 31. Dezember des Jahres vorzuliegen.

Mitglieder, die den Interessen oder den Statuten des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz schriftlicher Mahnung stellt einen Grund für einen Ausschluss dar.

 

 

 


 

Art.6

 

Ehrenmitglieder und Veteranen

 

Personen, die sich um die Anliegen der Bienen oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Jahresbeitrag wird ihnen erlassen.

 

 

 

Veteran des BZVOA wird ein Mitglied nach 30jähriger Vereinszugehörigkeit. Eine Allfällige Mitgliedschaft in anderen Sektionen des Dachverbandes wird vollumfänglich angerechnet.

 

 

Art 7

Rechte

 

Die Vereinsmitglieder haben folgende Rechte:

·         Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins

·         Antragsrecht an den Vorstand oder die Generalversammlung
·         Stimm- und Wahlrecht

 

 

Art. 8

Pflichten

 

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

·         Den Statuten und Beschlüssen der Generalversammlung Folge zu leisten

·         An den Vereinsanlässen nach Möglichkeit teil zu nehmen
·         Die festgesetzten Beiträge zu entrichten

 

 

 

III ORGANISATION

 

Art. 9

Organe

 

Die Organe des BZVOA sind:

·         Die Mitgliederversammlung

·         Der Vorstand
·         Die Rechnungsrevisoren

 

 

Art.10

Generalversammlung

 

Der Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

·         Protokolle von Versammlungen

·         Jahresberichte
·         Tätigkeitsprogramm für die folgenden Jahre
·         Rechnungsablage, Prüfung und Genehmigung sämtlicher Rechnungen
·         Festsetzung des Jahresbudgets und Genehmigung
·         Wahl des Präsidenten
·         Wahlen des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
·         Eintritte und Austritte (Ausschlüsse) von Mitgliedern
·         Ernennung von Ehrenmitgliedern und Veteranen
·         Beschlussfassung über allgemeine Anträge
·         Statutenänderungen
·         Auflösung des Vereins

 

Die Generalversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, die auf der Traktandenliste stehen.

 

Ausserordentliche Generalversammlung

 

Ausserordentliche Generalversammlung können im Bedarfsfall jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Vereinsmitglieder einberufen werden.

 

 

Durchführung

 

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.

Die Generalversammlung und findet nach Möglichkeit im März oder April statt.

Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

Einladungen an die Mitglieder erfolgen mindestens 20 Tage vor der Durchführung

 

 

Art.11

Wahlen und Abstimmungen

 

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit der anwesenden Stimmenden geheime Abstimmung verlangt.

·         Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr.

·         Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr.
·         Bei Stimmgleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

Der Präsident und alle Vorstandsmitglieder haben sich jeweils für eine zweijährige Amtsdauer zur Wiederwahl zu stellen. Die Amtszeit ist unbeschränkt.

Vakante Stellen werden an der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtsdauer besetzt.

Die Generalversammlung wählt ebenfalls die Rechnungsrevisoren. Sie prüfen die Buchführung des Vereins und erstatten der Hauptversammlung schriftlich Bericht über die Rechnung, den Vermögensausweis und das Inventar. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 4 Jahre. Jedes zweite Jahr ist ein Revisor zu wählen. Eine Wiederwahl ist beliebig möglich.

 

 

Art.12

Der Vorstand

 

 

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.
Kursierte Mitglieder (Berater, Betriebsprüfer, und dergleichen) sind von Amtes wegen im Vorstand vertreten.

Der Vorstand leitet den Verein, erledigt dessen laufende Geschäfte und vertritt ihn gegen aussen.

 

Zusammensetzung

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

·         Präsident

·         Vizepräsident
·         Kassier
·         Sekretär
·         Mindestens einem weiteren Mitglied

 

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selber.

 

Art 13

Aufgaben und Kompetenzen

 

Dem Vorstand obliegen namentlich:

·         Vorbereitung und Einberufung der Versammlungen

·         Besorgung aller Vereinsgeschäfte ausserhalb der Generalversammlung
·         Beschlussfassung über nicht ständige Ausgaben bis zum Betrage von
Fr: 1200.- pro Einzelfall.
·         Vollzug der Beschlüsse von Vereinsversammlungen.
·         Organisation von Kursen, Exkursionen und Ausflügen.
·         Entsendung von Delegierten für regionale, kantonale und schweizerischen Tagungen.

 

Der Vorstand kann Projektbezogene Arbeitsgruppen bilden.

Aufgaben des Präsidenten

 

Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen. Er vertritt den Verein nach aussen. Er erstattet dem Verein anlässlich der Generalversammlung, jährlich einen Bericht. Er sorgt dafür, dass die Rechte und Pflichten des Vereins wahrgenommen werden.

 

Aufgaben des Vizepräsidenten

 

 

Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, falls dieser sein Amt nicht ausüben kann.

Aufgaben des

Kassiers

 

Der Kassier besorgt sämtliche Kassageschäfte, namentlich:

·         Inkasso der Beiträge und Prämien

·         Abrechnungen mit übergeordneten Organisationen
·         Verwaltung des Vereinsvermögens, mit Vorlage der Vereinsrechnung zur Genehmigung
·         Registration der Mutationen im Mitgliederbestand
·         Ausfüllen der steuerrelevanten Unterlagen

 

Das Kassajahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Aufgaben des Sekretärs

 

Der Sekretär besorgt die Vereinskorrespondenzen und führt über Verhandlungen und Sitzungen Protokoll. Bei Verhinderung sorgt er für eine Vertretung. Er verwaltet das Vereinsarchiv. Bei Fehlen eines Webmasters, ist die Pflege und der Betrieb der Homepage des BVZOA in den Händen des Sekretärs.

 

Aufgaben der Rechnungsrevisoren

 

Die Rechnungsrevisoren prüfen das Rechnungswesen des Vereins und erstatten der GV jährlich Bericht. Die Rechnungsrevisoren gehören nicht dem Vorstand an. Sie haben das Recht, jederzeit in die Bücher des Vereins Einsicht zu nehmen.

 

 

Art.14

Zeichnungs-

Berechtigungen

 

Der Präsident und der Sekretär zeichnen kollektiv rechtsverbindlich.

Für Kassageschäfte zeichnet der Kassier allein. Er hat Einzelunterschrift für Post- und Bankverkehr. Gegenüber Finanzinstituten besteht eine Kollektivunterschrift zusammen mit dem Präsidenten.

 

 

Art.15

Entschädigungen

 

Präsident, Sekretär und Kassier beziehen eine Entschädigung, deren Höhe von der Generalversammlung beschlossen wird.

Es werden keine Sitzungsgelder ausgerichtet.

 


 

 

IV FINANZEN

 

Art.16

Einnahmen

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

·         Mitgliederbeiträgen

·         Zinsen von Kapitalien
·         Freiwilligen Beiträgen
·         Subventionen

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung festgesetzt.

 

Art.17

Ausgaben

 

Die Ausgaben umfassen:

·         budgetierte Ausgaben

·         von der GV beschlossene, nicht budgetierte Ausgaben
·         vom Vorstand gemäss Art.13 beschlossene Ausgaben

 

 

 

 

 

 

 

 

V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Art.18

Haftung

 

Für Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

 

Art.19

Auflösung und Liquidation

 

Die Auflösung des Vereins kann durch 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer beschlossen werden.

Allfällig vorhandenes Vermögen darf nicht unter die Mitglieder verteilt werden, sondern ist beim zuständigen Regierungsstatthalter, zuhanden eines neu zu gründenden Vereins, zu deponieren.

 

 

Art.20

Statutenänderungen

 

Anpassungen oder Änderungen der Statuten beschliesst die Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitgliedern.

Der Vorstand erstellt einen Entwurf der Abänderung oder der neuen Statuten.

Zur Annahme sind 2/3 der anwesenden Stimmen notwendig.

 

 

Art.21

Gültigkeit

 

 

Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 20. November 1996 und treten nach Ihrer Annahme durch die Generalversammlung sofort in Kraft.

 

Münsingen, 14. März 2018

 

Der Präsident                                       Der Sekretär

H.P. Egger                                            Th. Wegmüller